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Landwirtschaftsnews

Artikel der Ausgabe Sommer 2023:

Abfindungszahlungen an weichende Erben bei der Hofübergabe

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Wie sind weichende Erben bei einer Hofübergabe im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft abzufinden?
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Mehr Transparenz für die Finanz bei Inseraten auf Onlineplattformen

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Welche Transaktionen auf Onlineplattformen werden an die Finanz gemeldet?
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Wie sind Ausschüttungen oder Zuwendungen aus Agrargemeinschaften steuerlich zu behandeln?

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Steuerliche Behandlung der Ausschüttung oder Zuwendung von Agrargemeinschaften.
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Wie hoch sind die Zinsen, falls ich meine Steuern später bezahle?

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Mit Stundung und Ratenzahlung können Steuern später bezahlt werden.
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Wie sind Rodungs- und Stilllegungsprämien steuerlich zu behandeln?

Wie sind Rodungs- und Stilllegungsprämien steuerlich zu behandeln?

Steuerliche Behandlung von Rodungs- und Stilllegungsprämien bei Obst- und Weinbaubetrieben.
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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2023

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Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant.
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Wie können Konflikte in Teams gelöst werden?

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Tipps für die Führungsaufgabe Konfliktmanagement.
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Wie sind Rodungs- und Stilllegungsprämien steuerlich zu behandeln?

Wie sind Rodungs- und Stilllegungsprämien steuerlich zu behandeln?

Werden vormals landwirtschaftlich genutzte Flächen aufgegeben oder erfolgt ein dauerhafter Verzicht auf eine Auspflanzung, so kann hierfür bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Rodungs- oder Stilllegungsprämie beantragt werden. Im Falle eines Prämienbezugs stellt sich in der Folge häufig die Frage der steuerlichen Behandlung dieser Zahlungen.

Rodungsprämien

Rodungsprämien werden im Obst- und Weinbau für die endgültige Aufgabe von Bepflanzungsflächen bzw. bei einem unwiderruflichen, dauerhaften Verzicht des Auspflanzungsrechtes seitens der öffentlichen Hand gewährt. Derartige Prämienzahlungen sind nicht im regelmäßigen Betriebsablauf vorkommende Geschäftsfälle und daher grundsätzlich gesondert steuerpflichtig. Von den vereinnahmten Prämien können entsprechend der Pauschalierungsverordnung 70 % der Betriebseinnahmen einschließlich der Umsatzsteuer (mindestens € 5.000,00 / ha bei Weinbaubetrieben) abgezogen werden, andernfalls die tatsächlichen Kosten und die Bodenwertminderung.

Stilllegungsprämien

Werden seitens eines Landwirtes betrieblich genutzte Flächen stillgelegt, so gelten diese bei einer (vorübergehenden) Stilllegung weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen, solange Stilllegungsprämien hierfür bezogen werden. Laufend ausbezahlte Stilllegungsprämien stellen, wie auch Rodungsprämien, ebenfalls Betriebseinnahmen dar, von welchen die Ausgabensätze gemäß der Pauschalierungsverordnung in Abzug zu bringen sind.

Stand: 29. Mai 2023

Bild: Bill Ernest - stock.adobe.com

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