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Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Frühling 2023:

Was hat sich geändert bei der ärztlichen Umsatzsteuerbefreiung?

Was hat sich geändert bei der ärztlichen Umsatzsteuerbefreiung?

Anpassungen durch die aktuelle Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien
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Angestellte Ärzte: Geld zurück mit der Arbeitnehmerveranlagung 2022!
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2023

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2023

Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant
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Wie wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?

Wie wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?

Mit dem Teuerungsentlastungspaket III kommt es zu einer jährlichen Valorisierung
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Können Aufzahlungen für die Sonderklasse bei Krankenhausaufenthalten außergewöhnliche Belastungen sein?

Können Aufzahlungen für die Sonderklasse bei Krankenhausaufenthalten außergewöhnliche Belastungen sein?

Die aktuelle Wartung der Lohnsteuerrichtlinien bringt Ergänzungen zur Rechtsmeinung der Finanz
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Unwesentliche Diagnoseverzögerung – keine Arzthaftung

Unwesentliche Diagnoseverzögerung – keine Arzthaftung

Klagebegehren mangels Kausalität des Behandlungsfehlers abgewiesen
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Kulturlinks – Frühling 2023

Kulturlinks – Frühling 2023

Kulturveranstaltungen - Frühling 2023
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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2023

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2023

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Die Regelbedarfsätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2023 folgende Sätze:

Altersgruppe  
0 – 5 Jahre € 320,00
6 – 9 Jahre € 410,00
10 – 14 Jahre € 500,00
15 – 19 Jahre € 630,00
20 Jahre oder älter € 720,00

Stand: 23. Februar 2023

Bild: Picture by JOGI - stock.adobe.com

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