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Landwirtschaftsnews

Artikel der Ausgabe Sommer 2026:

Staatliche Förderung für überbetriebliche Bewässerungen

Staatliche Förderung für überbetriebliche Bewässerungen

Welche Kosten für Bewässerungsmaßnahmen können gefördert werden?
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Umsatzsteuersenkung für Grundnahrungsmittel

Umsatzsteuersenkung für Grundnahrungsmittel

Umsatzsteuersenkung gilt nicht für umsatzsteuerpauschalierte Betriebe
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Kulturpflege im ländlichen Raum durch Land- und Forstwirte

Kulturpflege im ländlichen Raum durch Land- und Forstwirte

Was müssen Land- und Forstwirte hier unbedingt beachten?
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Wie bemisst sich die Steuer beim Verkauf eines Weingartens?

Wie bemisst sich die Steuer beim Verkauf eines Weingartens?

Trennung zwischen Grund und Boden sowie Rebanlagen erforderlich
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Neuer „Biozuschlag“ für Umstellung auf biologische Landwirtschaft ab 2027 angekündigt

Neuer „Biozuschlag“ für Umstellung auf biologische Landwirtschaft ab 2027 angekündigt

€ 80,00 Zuschlag pro Hektar für Umstellung auf biologische Landwirtschaft
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Neue Vertretungsmöglichkeit in FinanzOnline für Vertrauenspersonen

Neue Vertretungsmöglichkeit in FinanzOnline für Vertrauenspersonen

Unentgeltliche Vertretung seit 1. Jänner 2026 in FinanzOnline möglich
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Zivildienst in der Landwirtschaft leisten

Zivildienst in der Landwirtschaft leisten

Überbrückung von Notsituationen mittels Zivildiener
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Umsatzsteuersenkung für Grundnahrungsmittel

Umsatzsteuersenkung für Grundnahrungsmittel

Um für Entlastung in Zeiten der hohen Inflation zu sorgen, wird in Österreich die Mehrwertsteuer auf ausgewählte Grundnahrungsmittel ab dem 1.7.2026 von 10 % auf 4,9 % gesenkt. Diese Maßnahme betrifft frisches/tiefgekühltes Gemüse, Obst, Getreideprodukte, Milch, Joghurt, Butter und Eier. Die Maßnahme gilt für den Lebensmittelhandel bzw. für regelbesteuerte Land- und Forstwirtinnen bzw. Land- und Forstwirte (z. B. USt-Option, Buchführungspflicht, „gewerbliche Direktvermarkter“), nicht jedoch für umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirte.

Keine Anwendung auf umsatzsteuerpauschalierte Betriebe

Überschreitet ein Land- oder Forstbetrieb nicht die Netto-Umsatzgrenze von € 600.000,00, so fällt dieser in den Anwendungsbereich der umsatzsteuerlichen Pauschalierung.

Umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirte können je nach Lieferung oder Leistung

  • 10 % oder 13 % an Nichtunternehmerinnen bzw. Nichtunternehmer (insbesondere an Konsumenten)
  • 13 % an eine andere Unternehmerin bzw. Unternehmer für dessen Unternehmen (z. B. Handel, Gastwirt, Molkerei)

in Rechnung stellen. Im Rahmen der Umsatzsteuerpauschalierung werden jedoch die Vorsteuerbeträge in gleicher Höhe wie die geschuldete Umsatzsteuer festgesetzt, wodurch sich eine Zahllast von Null ergibt und eine Verrechnung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt entfällt.

Ausnahmen von dieser Regelung (z. B. beim Verkauf bestimmter Getränke wie Edelbrand, Obst-, Gemüse-, und Beerensäfte etc.) sind dabei allerdings zu beachten.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Umsatzsteuersenkung auf Grundnahrungsmittel sowie einen Frage-Antwort-Katalog dazu finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at).

Stand: 26. Mai 2026

Bild: marcus_hofmann - stock.adobe.com

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