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Landwirtschaftsnews

Artikel der Ausgabe Winter 2025:

Änderungen beim Arbeitslosengeld ab Jänner 2026

Änderungen beim Arbeitslosengeld ab Jänner 2026

Nebenerwerbslandwirte wesentlich von der Änderung betroffen.
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Hausverkauf von Backwaren (Kekserl) in der Weihnachtszeit – was ist zu beachten?

Hausverkauf von Backwaren (Kekserl) in der Weihnachtszeit – was ist zu beachten?

Unterliegt der Verkauf von Backwaren der Steuer- und Sozialversicherungspflicht?
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Änderungen bei der SV-Anmeldung von Arbeitnehmern ab 1. Jänner 2026

Änderungen bei der SV-Anmeldung von Arbeitnehmern ab 1. Jänner 2026

Angabe der vereinbarten Arbeitszeit im Zuge der Anmeldung nunmehr verpflichtend.
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Verkauf im eigenen Hofladen – was muss beachtet werden?

Verkauf im eigenen Hofladen – was muss beachtet werden?

Wichtige steuerliche Grenzen im Rahmen des Ab-Hof-Verkaufs.
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Inkrafttreten der EU-Entwaldungsverordnung verschoben

Inkrafttreten der EU-Entwaldungsverordnung verschoben

Welche Landwirte betrifft die EU-Entwaldungsverordnung?
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Voraussichtliche SV-Werte 2026

Voraussichtliche SV-Werte 2026

Deutlicher Anstieg bei der SV-Höchstbeitragsgrundlage.
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Wie ändert sich der Einkommensteuertarif im Jahr 2026?

Wie ändert sich der Einkommensteuertarif im Jahr 2026?

Inflationsbedingte Anpassung des Einkommensteuertarifs.
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Inkrafttreten der EU-Entwaldungsverordnung verschoben

Inkrafttreten der EU-Entwaldungsverordnung verschoben

Mit Mai 2023 wurde die EU-Entwaldungsverordnung im EU-Parlament beschlossen, welche nunmehr mit Ende Dezember 2025 Anwendung hätte finden sollen. Ziel der Verordnung ist es, sicherzustellen, dass Produkte, welche auf dem EU-Binnenmarkt gehandelt werden, nicht zur Entwaldung bzw. Abholzung beitragen. Aufgrund technischer Schwierigkeiten soll das Inkrafttreten der EU-Entwaldungsverordnung nunmehr auf Ende Dezember 2026 bzw. Anfang Jänner 2027 verschoben werden.

Nachweispflichten im Rahmen der Verordnung

  • Im Anwendungsbereich muss der erste Marktteilnehmer (z. B. Molkerei, Schlachtbetrieb, Kaffeeröster, Genossenschaft, Händler) nachweisen, dass die von ihm abgesetzten Produkte entwaldungsfrei hergestellt wurden.
  • Die Herkunft der eingesetzten Rohstoffe muss bis zur Anbaufläche (mittels GPS-Daten) nachweisbar sein.
  • Vor dem Verkauf muss der erste Marktteilnehmer betroffener Produkte eine „Sorgfaltserklärung“ in ein zentrales EU-IT-System hochladen, in welcher er bestätigt, dass die Produkte entwaldungsfrei hergestellt wurden. Nur dann dürfen diese in der EU gehandelt werden. 

Betroffene Rohstoffe

Die EU-Entwaldungsverordnung bezieht sich auf die nachfolgend genannten sieben Rohstoffe:

  • Rindfleisch
  • Kakao
  • Kaffee
  • Palmöl
  • Soja
  • Holz
  • Kautschuk (seit 2023 mit aufgenommen)

Alle Produkte, die diese Rohstoffe enthalten oder mit deren Einsatz oder Anwendung hergestellt wurden, fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung.

Auswirkung für heimische Landwirte

Die EU-Entwaldungsverordnung verpflichtet den ersten Marktteilnehmer, die Ordnungsmäßigkeit seiner verkauften Produkte nachzuweisen. Da dieser einen Teil des Dokumentationsaufwandes (z. B. GPS-Daten der Anbaufläche etc.) allerdings wieder an seine Lieferanten weiterreichen wird, bedeutet dies ebenfalls einen erhöhten Aufwand für einzelne landwirtschaftliche Betriebe, welche wiederum sogenannte Marktteilnehmer beliefern.

Stand: 25. November 2025

Bild: Kletr - stock.adobe.com

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