Wichtige steuerliche Änderung bei Urlaub am Bauernhof
Anhebung des pauschalen Betriebsausgabensatzes auf 50 %.
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Was muss bei der Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung beachtet werden?
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Umwidmungszuschlag soll zur Budgetsanierung beitragen.
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Unterliegt der häusliche Nebenerwerb der Steuer- und Sozialversicherungspflicht?
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Welche Aktivitäten dürfen im Wald ausgeübt werden?
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Keine gesonderte Erklärung beim Verzicht auf die LuF-Pauschalierung mehr notwendig.
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Die bäuerliche Nachbarschaftshilfe gilt als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb. Die daraus resultierenden Einnahmen sind nicht abpauschaliert und gelten nur dann als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte, wenn diese im Vergleich zum Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet sind.
Die maßgebliche Einnahmengrenze für Nebenerwerbe wurde für das Jahr 2025 auf € 55.000,00 inkl. Umsatzsteuer (2024: € 45.000,00) angehoben. Wird die Einnahmengrenze überschritten, ist eine Unterordnung dann gegeben, wenn die Einnahmen aus der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit 25 % der Gesamteinnahmen (brutto) des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht übersteigen. Zudem ist, bezogen auf die Nachbarschaftshilfe, im Rahmen der wirtschaftlichen Unterordnung Voraussetzung, dass die verwendeten Betriebsmittel (z. B. Traktor, Rundballenpresse etc.) auch im eigenen Betrieb verwendet werden.
Werden im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe nur Maschinenselbstkosten verrechnet, werden diese auf die Einnahmengrenze für den Nebenerwerb nicht angerechnet. Dies gilt auch für jene Fälle, wo zwar eine Arbeitsleistung durch die bzw. den Steuerpflichtigen erbracht wird, diese allerdings nicht zur Abrechnung gebracht wird. Eine Schätzung der Betriebsausgaben kann dabei basierend auf den ÖKL-Richtwerten (Richtwerte für Maschinenselbstkosten) erfolgen.
Wird hingegen auch die Arbeitsleistung verrechnet, ist das volle Entgelt (Maschinen- und Mannkosten) für die Einnahmengrenze in Höhe von € 55.000,00 inkl. Umsatzsteuer maßgebend. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Mannkosten getrennt ausgewiesen oder „versteckt“ einkalkuliert werden. Es bestehen in der Folge keine Bedenken, wenn anschließend die reinen ÖKL-Maschinenkosten bei der Gewinnermittlung wieder als Betriebsausgaben abgezogen werden, sodass nur die reinen Mannkosten als steuerpflichtiger Gewinn verbleiben.
Stand: 26. August 2025