Kanzleimarketing
Mobile Version

Landwirtschaftsnews

Artikel der Ausgabe Herbst 2025:

Wichtige steuerliche Änderung bei Urlaub am Bauernhof

Wichtige steuerliche Änderung bei Urlaub am Bauernhof

Anhebung des pauschalen Betriebsausgabensatzes auf 50 %.
... Artikel lesen

Arbeitsleistung im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe

Arbeitsleistung im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe

Was muss bei der Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung beachtet werden?
... Artikel lesen

Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Bauland

Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Bauland

Umwidmungszuschlag soll zur Budgetsanierung beitragen.
... Artikel lesen

Häusliche Nebenerwerbe in der Land- und Forstwirtschaft

Häusliche Nebenerwerbe in der Land- und Forstwirtschaft

Unterliegt der häusliche Nebenerwerb der Steuer- und Sozialversicherungspflicht?
... Artikel lesen

Freies Betretungsrecht im Wald

Freies Betretungsrecht im Wald

Welche Aktivitäten dürfen im Wald ausgeübt werden?
... Artikel lesen

VwGH: Abgabe von UVA für Verzicht auf umsatzsteuerliche LuF-Pauschalierung ausreichend

VwGH: Abgabe von UVA für Verzicht auf umsatzsteuerliche LuF-Pauschalierung ausreichend

Keine gesonderte Erklärung beim Verzicht auf die LuF-Pauschalierung mehr notwendig.
... Artikel lesen

Wie kann ein Social-Media-Auftritt die Direktvermarktung von Hofprodukten unterstützen
Arbeitsleistung im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe

Arbeitsleistung im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe

Die bäuerliche Nachbarschaftshilfe gilt als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb. Die daraus resultierenden Einnahmen sind nicht abpauschaliert und gelten nur dann als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte, wenn diese im Vergleich zum Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet sind.

Die maßgebliche Einnahmengrenze für Nebenerwerbe wurde für das Jahr 2025 auf € 55.000,00 inkl. Umsatzsteuer (2024: € 45.000,00) angehoben. Wird die Einnahmengrenze überschritten, ist eine Unterordnung dann gegeben, wenn die Einnahmen aus der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit 25 % der Gesamteinnahmen (brutto) des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht übersteigen. Zudem ist, bezogen auf die Nachbarschaftshilfe, im Rahmen der wirtschaftlichen Unterordnung Voraussetzung, dass die verwendeten Betriebsmittel (z. B. Traktor, Rundballenpresse etc.) auch im eigenen Betrieb verwendet werden.

Erfassung einer Arbeitsleistung

Werden im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe nur Maschinenselbstkosten verrechnet, werden diese auf die Einnahmengrenze für den Nebenerwerb nicht angerechnet. Dies gilt auch für jene Fälle, wo zwar eine Arbeitsleistung durch die bzw. den Steuerpflichtigen erbracht wird, diese allerdings nicht zur Abrechnung gebracht wird. Eine Schätzung der Betriebsausgaben kann dabei basierend auf den ÖKL-Richtwerten (Richtwerte für Maschinenselbstkosten) erfolgen.

Wird hingegen auch die Arbeitsleistung verrechnet, ist das volle Entgelt (Maschinen- und Mannkosten) für die Einnahmengrenze in Höhe von € 55.000,00 inkl. Umsatzsteuer maßgebend. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Mannkosten getrennt ausgewiesen oder „versteckt“ einkalkuliert werden. Es bestehen in der Folge keine Bedenken, wenn anschließend die reinen ÖKL-Maschinenkosten bei der Gewinnermittlung wieder als Betriebsausgaben abgezogen werden, sodass nur die reinen Mannkosten als steuerpflichtiger Gewinn verbleiben.

Stand: 26. August 2025

Bild: bernardbodo - stock.adobe.com

MSP Steuerberatung GmbH u Co KG Peter-Mayr-Strasse 8 6020 Innsbruck Österreich +43 (0512) 575628-0 +43 (0512) 575628-30 www.msp.at 47.259373 11.387949