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Landwirtschaftsnews

Artikel der Ausgabe Herbst 2025:

Wichtige steuerliche Änderung bei Urlaub am Bauernhof

Wichtige steuerliche Änderung bei Urlaub am Bauernhof

Anhebung des pauschalen Betriebsausgabensatzes auf 50 %.
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Arbeitsleistung im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe

Arbeitsleistung im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe

Was muss bei der Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung beachtet werden?
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Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Bauland

Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Bauland

Umwidmungszuschlag soll zur Budgetsanierung beitragen.
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Häusliche Nebenerwerbe in der Land- und Forstwirtschaft

Häusliche Nebenerwerbe in der Land- und Forstwirtschaft

Unterliegt der häusliche Nebenerwerb der Steuer- und Sozialversicherungspflicht?
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Freies Betretungsrecht im Wald

Freies Betretungsrecht im Wald

Welche Aktivitäten dürfen im Wald ausgeübt werden?
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VwGH: Abgabe von UVA für Verzicht auf umsatzsteuerliche LuF-Pauschalierung ausreichend

VwGH: Abgabe von UVA für Verzicht auf umsatzsteuerliche LuF-Pauschalierung ausreichend

Keine gesonderte Erklärung beim Verzicht auf die LuF-Pauschalierung mehr notwendig.
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Wie kann ein Social-Media-Auftritt die Direktvermarktung von Hofprodukten unterstützen
Freies Betretungsrecht im Wald

Freies Betretungsrecht im Wald

Gerade in den Sommer- und Herbstmonaten genießen viele Menschen Spaziergänge in der freien Natur und vor allem in Waldgebieten. Hierbei gilt der Grundsatz des freien Betretungsrechtes, wonach jedem das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung frei gestattet ist. Dies gilt grundsätzlich sowohl für öffentliche als auch private Waldflächen. Dabei gilt es zu beachten, dass bestimmte Tätigkeiten einer Zustimmung der Waldeigentümerin bzw. des Waldeigentümers bedürfen bzw. dass diese/dieser (behördlich genehmigte) Betretungsverbote verhängen kann.

Zustimmungspflichtige Tätigkeiten

Nachfolgende Tätigkeiten bedürfen der Zustimmung des Waldeigentümers:

  • Tätigkeiten zu Erwerbszwecken (Pilze sammeln: Achtung Landesbeschränkungen beachten!)
  • Lagern und Zelten
  • Radfahren und Mountainbiken
  • Reiten
  • Entzünden von Feuer (zusätzlich Genehmigung der Forstbehörde erforderlich)
  • Anlegen und Benützen von Loipen

Ausnahmen vom freien Betretungsrecht

  • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen wie Forstgärten, Holzlager, Material- und Gerätelagerplätzen etc. einschließlich ihres jeweiligen Gefährdungsbereiches
  • Wieder- und Neubewaldungsflächen bis drei Meter Bewuchshöhe
  • Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot verfügt hat
  • Vom Waldeigentümer vorübergehend oder dauernd gesperrte Flächen, wie z. B. Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung, Waldbruchflächen, Christbaumkulturen etc.

Hinweisschilder wie „Betreten verboten“ sind rechtlich nur gültig, wenn sie von Behörden genehmigt wurden oder sich auf konkrete Gefahren beziehen.

Stand: 26. August 2025

Bild: bilanol - stock.adobe.com

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