Sicherheitseinrichtung für Registrierkassen – wie funktioniert die Inbetriebnahme?
Die Registrierkassensicherheitsverordnung gelangt zu ihrer vollen Anwendung.
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In manchen Situationen ist es erforderlich das Augenmerk auf die kurzfristige Liquidität zu richten um die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens sicherzustellen.
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Ab April 2017 wird es ernst. Die Registrierkassensicherheitsverordnung gelangt zu ihrer vollen Anwendung.
Ab 1.4.2017 muss die Registrierkasse mit einer Sicherheitseinrichtung verbunden sein. Diese Einrichtung kann eine sogenannte Signatur- oder Siegelerstellungseinheit sein. Sie „signiert“ jeden Beleg elektronisch. Auf den Belegen ist ein QR-Code (oder Link) anzudrucken. Durch diese Signaturen auf den einzelnen Belegen sind alle Barumsätze in chronologischer Reihenfolge miteinander verknüpft. Manipulationen würden diese Verknüpfung stören bzw. unterbrechen.
Ebenfalls bis 31.3.2017 sind die bis dahin erworbenen Sicherheitseinrichtungen und Registrierkassen beim Finanzamt zu registrieren.
Für die Inbetriebnahme und Registrierung der Sicherheitseinrichtung gibt es seitens des Bundesministeriums für Finanzen einen „Fünf-Schritte-Plan“:
Stand: 29. November 2016