Grundstückswert-Rechner online!
Für die Ermittlung des Grundstückswerts gibt es zwei verschiedene Methoden.
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Im Zuge der Steuerreform wurde die Absetzung für Abnutzung für betrieblich genutzte Betriebsgebäude einheitlich mit 2,5 % festgesetzt.
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Die Europäische Zentralbank hat den Leitzins gesenkt. Der Basiszinssatz beträgt in Österreich nun -0,62 %.
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Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform gestellt werden.
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Im Zuge der Steuerreform wurden die Bestimmungen darüber, welche Bezüge im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zum Entgelt zählen, an das Einkommensteuergesetz angepasst.
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Um diesen Formvorschriften zu genügen, muss die Rechnung alle Rechnungsmerkmale enthalten, die das Umsatzsteuergesetz vorschreibt.
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Veränderungsmanagement wird auch Change Management genannt.
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Die Grunderwerbsteuer wird seit 1.1.2016 grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung bemessen, mindestens aber vom Grundstückswert, wie z. B. bei Erwerben innerhalb der Familie oder anderen unentgeltlichen Erwerben (Ausnahme z. B. bei Übertragungen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken).
Für die Ermittlung des Grundstückswerts gibt es zwei verschiedene Methoden. Er kann entweder nach dem
Anstelle dieser beiden Methoden ist auch der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts möglich.
Damit die Ermittlung nach dem Pauschalwertmodell vereinfacht wird, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein Berechnungsprogramm auf https://service.bmf.gv.at/service/allg/gwb/ zur Verfügung gestellt.
Das BMF weist darauf hin, dass das Ergebnis des Rechners den Unterlagen zur Berechnung der Grunderwerbsteuer beigelegt werden soll. Die Unterschrift bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten.
Der Grundstückswert-Rechner vom BMF muss nicht verwendet werden. Der Grundstückswert kann auch selbst berechnet werden. Für die Berechnung gilt grundsätzlich folgende Formel:
Grundwert: (anteilige) Grundfläche x Bodenwert/m² x 3 x Hochrechnungsfaktor
+
Gebäudewert: Nutzfläche bzw. (anteilige) Bruttogrundrissfläche x Baukostenfaktor (vermindert um die Bauweise-/Nutzungsminderung sowie Altersminderung)
Im heurigen Jahr kann der Wert noch aus dem Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer abgeleitet werden, allerdings nur, wenn im Spiegel eine vergleichbare Immobilie bewertet wird. Ab 2017 muss der Immobilienpreisspiegel der Statistik Österreich verwendet werden. Hier sind noch 28,75 % in Abzug zu bringen.
Stand: 28. April 2016