Erhöhte Forschungsprämie ab 2011
Abschaffung der Forschungsfreibeträge und Erhöhung der Forschungsprämie.
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Kommt es bei einem Arbeitnehmer zu einer gerichtlichen Lohnpfändung, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Existenzminimum zu ermitteln.
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Unter Grundstücksumsätzen werden Umsätze im Zusammenhang mit Grund und Boden und darauf errichteten Gebäuden verstanden.
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Novelle des Finanzstrafgesetzes 2010.
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Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurden alle Forschungsfreibeträge abgeschafft. Dies betrifft den allgemeinen Forschungsfreibetrag (FFB I), den sogenannten „Frascati“-Forschungsfreibetrag (FFB II) und den Auftragsforschungsfreibetrag (FFB III).
Ab 2011 kann jedoch eine Forschungsprämie in Höhe von 10 % (statt bisher 8 %) der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden. Die Forschungsprämie kann für eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung beantragt werden. Sie wird als Gutschrift am Abgabenkonto des Steuerpflichtigen verbucht.
Zum Forschungsaufwand bei eigener Forschung zählen:
Die Forschungsprämie für Auftragsforschung kann nur für Aufwendungen (Ausgaben) in der Höhe von höchstens € 100.000,00 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.
Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer mitteilen, in welchem Ausmaß er
die Prämie in Anspruch nimmt.
Der Auftragnehmer kann dann die Prämie nur für darüber hinaus gehende
Aufwendungen in Anspruch nehmen. Weiters muss der Auftragnehmer eine
Forschungseinrichtung sein (z.B. eine Universität) oder ein Unternehmen,
das sich mit Forschungsarbeiten in diesem Bereich beschäftigt.
Der Sitz des Unternehmens muss im EU- oder EWR-Raum sein.
Die neuen Bestimmungen der Forschungsförderung gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen.
Stand: 10. März 2011