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Artikel der Ausgabe Oktober 2016:

Sichern Sie sich Ihre Registrierkassenprämie!

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Damit die Prämie auch wirklich zusteht, muss die Registrierkasse noch bis zum 31.03.2017 angeschafft werden.
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Energieabgabenvergütung auch für Dienstleistungsbetriebe!

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Erst 2015 holte Österreich aus anderem Anlass die Genehmigung der EU-Kommission ein.
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Was ist zu tun bei einem unrichtigen Steuerausweis auf der Rechnung?

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Ist der Steuerbetrag auf der Rechnung zu hoch ausgewiesen, schuldet der Rechnungsaussteller diesen Betrag.
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Dienstwagen 2016 oder 2017 anschaffen?

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Ein nächstes Jahr angeschaffter Wagen muss bereits dem niedrigeren Grenzwert entsprechen.
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Sparen Sie mit Ihrer Gesundheit Geld!

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Der nächste Kontrolltermin beim Arzt ist abhängig vom Alter erst zwei bis drei Jahre später notwendig.
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Sind Kundeneinladungen zu Sportevents steuerlich absetzbar?

Sind Kundeneinladungen zu Sportevents steuerlich absetzbar?

Das Einkommensteuergesetz stellt klar, dass sogenannte Repräsentationsaufwendungen nicht von den Einkünften abgezogen werden können.
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Warum Sie als Unternehmer planen sollten
Sind Kundeneinladungen zu Sportevents steuerlich absetzbar?

Sind Kundeneinladungen zu Sportevents steuerlich absetzbar?

Das Einkommensteuergesetz stellt klar, dass sogenannte Repräsentationsaufwendungen nicht von den Einkünften abgezogen werden können. Sie sind keine Betriebsausgaben. Was sind aber Repräsentationsaufwendungen überhaupt? Und fallen Ausgaben für Kundeneinladungen zu Sportsevents darunter? Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dieser Frage beschäftigt.

Entscheidung des BFG

Der betroffene Steuerpflichtige war selbständiger Versicherungsagent einer bestimmten Versicherung. Er schaffte u. a. VIP-Karten für die Ski-WM 2013 in Schladming an. Mit diesen Karten lud er seine Kunden in die „Boxen“ der Versicherungsgesellschaft ein, die mit Werbemitteln für ihre Produkte, wie Banner und Folder, ausgestattet waren.

Repräsentationsaufwendungen

Repräsentationsaufwendungen sind Aufwendungen, die zwar zur Erzielung von Einkünften anfallen, aber auch das „gesellschaftliche Ansehen“ des Steuerpflichtigen fördern, ihm also behilflich sind, zu „repräsentieren“. Repräsentationstätigkeiten sind immer auch von privaten Motiven getragen. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Aufwendungen nur im betrieblichen bzw. beruflichen Interesse getätigt wurden.

Das BFG wendet diese Auslegung streng an und lässt eine Ausnahme vom Abzugsverbot nur für die vom Gesetz genannten Bewirtungsspesen im überwiegend betrieblichen oder beruflichen Interesse zu. Einladungen zu Kulturveranstaltungen, auch an Kunden, beurteilt es jedenfalls als Repräsentationsaufwendungen. Dementsprechend sah es auch die Ausgaben im Entscheidungsfall für die VIP-Karten für die Ski-WM als Repräsentationsaufwendungen an, die eben nicht abzugsfähig sind.

Stand: 28. September 2016

Bild: AlexanderNikiforov - Fotolia.com

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