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Steuernews für Klienten

Ausgabe:

Artikel der Ausgabe Juli 2025:

Erhöhte Steuerlast für Umwidmungsgewinne

Erhöhte Steuerlast für Umwidmungsgewinne

Umwidmungszuschlag soll zur Budgetsanierung beitragen.
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Können Lebensmittelspenden von der Umsatzsteuer befreit sein?

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Welche Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken können unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sein?
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Familienbeihilfe: Wie viel können Studierende dazuverdienen?
Ferialarbeit im Betrieb

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Was Unternehmen bei der Beschäftigung von Ferialarbeitnehmern zu beachten haben.
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Selbständige Tätigkeiten im Ausland abwickeln

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Welche Melde- und Bereithaltungspflichten müssen Selbständige im Ausland beachten?
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Feiertagsarbeitsentgelt kein steuerfreier Zuschlag

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BMF zur steuerlichen Behandlung von Feiertagsarbeitsentgelten ab dem 1. Jänner 2025.
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Welche Maßnahmen unterstützen das lokale Marketing?

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Weniger Streuverlust durch lokales Marketing.
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Erhöhte Steuerlast für Umwidmungsgewinne

Erhöhte Steuerlast für Umwidmungsgewinne

Im Zuge der Umwidmung von Grundstücken (v. a. Grünland zu Bauland) kommt es regelmäßig zu deutlichen Wertsteigerungen. Im Rahmen des Entwurfs zum Budgetbegleitgesetz 2025 ist nunmehr ein entsprechender Umwidmungszuschlag in Höhe von 30 % der positiven (betrieblichen und außerbetrieblichen) Einkünfte aus der Veräußerung umgewidmeter Grundstücke vorgesehen, durch welchen Umwidmungsgewinne künftig höher besteuert werden sollen.

Umwidmungszuschlag

Der 30%ige Umwidmungszuschlag knüpft unmittelbar an den Veräußerungsgewinn bzw. -überschuss von Grund und Boden an. Auf nach der Umwidmung errichtete Gebäude (nicht Grund und Boden) findet der Umwidmungszuschlag keine Anwendung. Der Umwidmungszuschlag soll unabhängig davon anfallen, ob der veräußerte Grund und Boden „Altvermögen“ oder „Neuvermögen“ darstellt, wie die Ermittlung der Einkünfte erfolgt oder ob der besondere Steuersatz oder der Tarifsteuersatz zur Anwendung gelangt. Um eine überhöhte steuerliche Belastung auszuschließen, ist der geplante Umwidmungszuschlag mit der Höhe des Veräußerungserlöses gedeckelt. Übersteigt somit die Summe aus Veräußerungsgewinn und Umwidmungszuschlag den Veräußerungserlös, so sollen die steuerpflichtigen Einkünfte der Höhe nach mit dem Veräußerungserlös begrenzt sein. Ergibt sich aus der Grundstücksveräußerung ein Verlust, so ist kein Umwidmungszuschlag anzusetzen.

Anwendung

Erfasst sein sollen Veräußerungsvorgänge von Grundstücken ab 1.7.2025, wenn die Umwidmung ab 1.1.2025 stattgefunden hat.

Begutachtungsentwurf vom 2.5.2025 bzw. Regierungsvorlage vom 13.5.2025.

Stand: 24. Juni 2025

Bild: BRN-Pixel - stock.adobe.com

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