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Steuernews für Klienten

Ausgabe:

Artikel der Ausgabe Mai 2017:

Wiedereingliederungsteilzeit für Arbeitnehmer

Wiedereingliederungsteilzeit für Arbeitnehmer

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Eckpunkte dieser neuen Regelung.
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Investitionszuwachsprämie

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Die Fassung vom 31.03.2017 der Richtlinie für eine KMU-Investitionszuwachsprämie sieht diese Fördermöglichkeit nun auch für Freiberufler vor.
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Was ändert sich bei der Bilanzoffenlegung für kleine GmbHs?

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Kapitalgesellschaften haben ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch offenzulegen.
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Umsatzsteuervoranmeldung und Zusammenfassende Meldung

Umsatzsteuervoranmeldung und Zusammenfassende Meldung

Abhängig vom Vorjahresumsatz müssen Unternehmer im Regelfall entweder monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) erstellen.
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Arbeitszeiteffizienz steigern

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Lockt im Frühjahr das schöne Wetter, soll die Arbeitszeit so effizient wie möglich genutzt werden.
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Was ist bei elektronischen Rechnungen zu beachten?

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Als Rechnung im Sinne des UStG gelten auch auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen werden.
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Sozialversicherung der Selbständigen (GSVG)
Umsatzsteuervoranmeldung und Zusammenfassende Meldung

Umsatzsteuervoranmeldung und Zusammenfassende Meldung

Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA)

Abhängig vom Vorjahresumsatz müssen Unternehmer im Regelfall entweder monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) erstellen. Die UVA muss aufbewahrt und ab Erreichen von bestimmten Grenzwerten an das Finanzamt übermittelt werden.

Grenzwerte

  1. Vorjahresumsatz über € 100.000,00
    Über € 100.000,00 sind Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich an das Finanzamt zu übermitteln.
  2. Vorjahresumsatz bis € 100.000,00
    Bis € 100.000,00 ist die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abzugeben.
  3. Vorjahresumsatz bis € 30.000,00
    Bei einem Vorjahresumsatz bis € 30.000,00 müssen Unternehmer, die zur Steuerpflicht optiert haben, zwar vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und bei den Unternehmensaufzeichnungen aufbewahren. Wenn diese Kleinunternehmer ihre Umsatzsteuervorauszahlungen jedoch laufend spätestens am Fälligkeitstag entrichten („interne Voranmeldung“), brauchen sie die UVA nicht beim Finanzamt einreichen.

Keine Voranmeldung

Unternehmer, die nur unecht steuerfreie Umsätze tätigen (z. B. Ärzte), Kleinunternehmer (bis € 30.000,00 Umsatz), die nicht zur Steuerpflicht optieren, und pauschalierte Land- und Forstwirte (bis € 400.000,00 Umsatz) müssen in der Regel keine Voranmeldung abgeben.

Bis wann ist die Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben?

Die UVA ist spätestens bis zum 15. des auf den Voranmeldungszeitraumes (Monat, Vierteljahr) zweit folgenden Kalendermonats einzureichen.

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Erbringt ein Unternehmer steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder bestimmte sonstige Leistungen (B2B-Generalklausel) an einen anderen Unternehmer im europäischen Gemeinschaftsgebiet, für die der Empfänger gemäß der Reverse-Charge-Regelung (= Übergang der Steuerschuld) die Steuerschuld trägt, muss er über diese Umsätze eine „Zusammenfassende Meldung“ (ZM) an die Finanz übermitteln.

Die Zusammenfassende Meldung muss für den Meldezeitraum (Monat, Quartal) bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Monats grundsätzlich elektronisch abgegeben werden.

Stand: 27. April 2017

Bild: Sabine Naumann - Fotolia.com

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